Meldepflichtige Krankheiten

 

In der Schule befinden sich viele Menschen auf engen Raum. Daher können sich Infektionskrankheiten leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des schulischen Personals vor ansteckenden Krankheiten dienen sowie eine Mitteilungspflicht der Eltern im Falle von Erkrankungen des Kindes und/ oder von Personen in dessen häuslichen Umfeldes.

  • ansteckende Borkenflechte
  • Kinderlähmung
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • Kopflausbefall (wenn die Behandlung noch nicht begonnen hat)
  • bakterielle Ruhr
  • Krätze
  • Cholera
  • Masern
  • Darmentzündung, die durch EHEC verursacht wird
  • Meningokokken- Infektion
  • Diphtherie
  • Mumps
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/ Leberentzündung
  • Scharlach
  • Hirnhautentzündung
  • Typhus oder Paratyphus
  • Keuchhusten
  • Windpocken

 

  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)